Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Bestandteil des Kaufvertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer – nachstehend APS – hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

 

1. Angebote, Aufträge

1.1 Angebote von APS sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit bis zum Tag der Lieferung freibleibend.

1.2 Aufträge des Käufers werden für APS durch deren schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung  (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.

1.3 Für den Sondergerätebau und/oder einer kundenspezifischen Fertigung, kann nach Ermessen von APS eine Abschlagszahlung vorab verlangt werden. Diese ist bei Bedarf auf dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung enthalten und wird Bestandteil eines verbindlichen Auftrags.

 

2. Berechnung

2.1 Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers berechnet, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2.2 Alle Angebots- und Listenpreise verstehen sich grundsätzlich ab Lager APS. Versandkosten werden separat berechnet.

2.3 Ändern sich zwischen Bestellung und Auslieferung die für die Berechnung des Preises maßgeblichen Grundlagen, so ist APS berechtigt, den Preis entsprechend der Änderung der Kostengrundlage anzupassen.

 

3. Zahlung

3.1 Rechnungen sind, falls nichts anders vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen gelten als vereinbart.

3.2 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist APS, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.3 Die Hereingabe von Wechseln oder Schecks bedarf der Zustimmung von APS; sie erfolgt zahlungshalber. Höchstlaufzeit für Wechsel ist neunzig Tage nach Rechnungsdatum.

3.4 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto von APS endgültig verfügbar ist.

3.5 Zurückbehaltung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

3.6 Vertreter sind zur Gegennahme von Zahlungen ohne schriftliche Vollmacht von APS nicht berechtigt.

 

4. Lieferung

4.1 APS ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.

4.2 Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von 50% der vereinbarten Lieferzeit  zu setzen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von APS bleibt vorbehalten. Eine Nachfrist entfällt bei Verhinderung der Lieferung durch höhere Gewalt oder durch Verschulden eines Zulieferers.

4.3 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

4.4 Bei Teillieferungen sind entsprechende Teilzahlungen zu leisten.

 

5. Versand

5.1 Der Versand der bestellten Ware erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.

5.2 APS behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

5.3 Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit APS, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von APS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2 APS ist berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber APS im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn APS dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt APS vom Vertrag zurück, so kann APS für die Dauer der Überlassung und den Gebrauch der Ware  eine angemessene Vergütung verlangen. Diese berücksichtigt auch einen möglichen Zeitwert.

6.3 Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für APS tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen APS zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum von APS erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt APS Mieteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritten befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an APS ab.

6.4 Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber APS ordnungsmäßig erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.

6.5 Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für APS gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an APS ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit andern Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von APS für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an den APS gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil von APS entspricht.

6.6 Erscheint APS die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und APS alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer APS unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der APS zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen von APS gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist APS auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch APS.

 

7. Schadenersatz

7.1 Schadenersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von APS, der Leitenden Angestellten und anderen Erfüllungshilfen von APS ausgeschlossen.

7.2 Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet APS nur, wenn ein grobes Verschulden von APS oder eines leitenden Angestellten von APS vorliegt.

7.3 Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie zum Beispiel die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

 

8. Garantie und Gewährleistung

8.1 Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie auf die jeweilige Ware, sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

8.2 Eine Garantie erlischt bei unsachgemäßer Inbetriebnahme und Nutzung der Ware, sowie nach Eingriff Dritter.8.3 Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, so gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die gesetzliche Regelung.

 

9. Mängelrügen

9.1 Mängelrügen zu offenen Mängeln sind sofort nach Eintreffen und Warenannahme, mit schriftlicher Bestätigung des Mangels durch das Transportunternehmen und/oder dessen Erfüllungsgehilfen, anzuzeigen. Belege, Muster, Packzettel sowie die Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Verpackungen befindlichen Signierungen, sind der schriftlichen Mängelanzeige beizufügen.

9.2 Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, liegt beim Käufer.

9.3 Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von APS zurückgesandt werden.

 

10. Rechte und Pflichten des Käufers bei Mängeln

10.1 Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nachbesserung beschränkt.  Schlagen die Versuche der Nachbesserung durch APS fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist. Bei einem Rücktritt vom Vertrag und einer Zug um Zug - Rückabwicklung, ist die positive Nutzung der Ware bis zum Zeitpunkt der berechtigten Mängelanzeige durch den Käufer zu vergüten. Ein möglicher Zeitwert der Ware durch Nutzung des Käufers, wird durch APS bei einer Rückvergütung berücksichtigt.

10.2 Der Käufer ist verpflichtet, APS unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen APS bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

11. Verjährung

11.1 Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie zum Beispiel die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.

 

12. Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

12.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen von APS beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar. Technische Parameter und deren Verbindlichkeit erhalten ihre Gültigkeit nur nach schriftlicher Bestätigung.

12.2 Die anwendungstechnische Beratung von APS in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von APS gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von APS und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

 

13. Marken

13.1 Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse von APS unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen von APS, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.

13.2 Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen von APS für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen von APS, insbesondere dessen Marken, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung von APS, insbesondere als Bestandteilsangabe, zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

 

14. Inbetriebnahme

14.1 Für die Inbetriebnahme, Installation und Nutzung der Ware, hat der Käufer bei Bedarf und/oder Notwendigkeit die jeweilig gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften zu beachten.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Göttingen.

15.2 Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind, Göttingen. APS ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

 

16. Wirksamkeitsklausel

16.1 Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

 

Antriebs-, Prüf- und Steuertechnik GmbH

Revision 01/08

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